2.4.3.4. Offenbleiben kann, ob die Identifizierung der Beschuldigten im Rahmen der verdeckten Fahndung gegen G. einen verwertbaren Zufallsfund darstellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Rahmen einer verdeckten Fahndung nach Massgabe der allgemeinen Bestimmung in Art. 141 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3 [Publikation vorgesehen]). Entsprechend dürfen zur Aufklärung schwerer Straftaten selbst Beweise verwertet werden, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben (Art. 141 Abs. 2 StPO).