Auch inhaltlich bestehen wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Nachrichten über die Abwicklung der Drogenverkäufe hinausgegangen wären. Vor diesem Hintergrund kann auf die mit Berufung beantragte Befragung des verdeckten Fahnders, dessen Führungsperson mbV E., G. und H. (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 29) verzichtet werden und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 13 - Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO und nicht eine verdeckte Ermittlung vorgelegen hat.