Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Nichtsdestotrotz begründet der Umstand, dass vorliegend einzelne Nachrichten nur zusammengefasst, nicht jedoch im Original wiedergegeben sind, keinen Anhaltspunkt für einen Kontakt, der umfangmässig unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung auch nur ansatzweise auf die Bildung eines Vertrauensverhältnisses hingedeutet hätte. Auch inhaltlich bestehen wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Nachrichten über die Abwicklung der Drogenverkäufe hinausgegangen wären.