So gilt es betreffend den per Mobiltelefon stattgefundenen Kontakt zwischen dem Fahnder und G. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach selbst 180 gegenseitig versendete SMS-Nachrichten noch kein Vertrauensverhältnis zu begründen vermögen (BGE 143 IV 27 E. 4.2.3). Der Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, als dass grundsätzlich sämtliche Untersuchungshandlungen und damit auch einzelne Textnachrichten in den Akten zu dokumentieren sind (Art. 100 StPO; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).