Vielmehr ist unter Verweis auf den von der Beschuldigten angeführten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4). Ohnehin sind die entsprechenden Vertragsdaten vorliegend nicht weiter von Belang, zumal alleine die Verwendung einer auf jemand anderen eingelösten Telefonnummer keine urkundlich abgestützte Täuschungshandlung begründet. Insofern die Beschuldigte daher mit Berufung die Edition der entsprechenden Telefonnummer sowie der Vertragsdaten verlangt (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 29), ist der entsprechende Beweisantrag mangels Relevanz abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO).