Denn entgegen den Vorbringen der Beschuldigten lässt die fehlende Angabe der verwendeten Telefonnummer sowie der Vertragsdaten nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität bzw. falsche Urkunden verwendet worden wären. Vielmehr ist unter Verweis auf den von der Beschuldigten angeführten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4).