Mobiltelefonnummer nicht den geringsten Rückschluss auf die Person des Nummerninhabers zulässt. Dadurch wird weder Vertrauen geschaffen noch gewonnen (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 ff.). Der Umstand, dass die Telefonnummer möglicherweise auf eine bestimmte Person registriert ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn entgegen den Vorbringen der Beschuldigten lässt die fehlende Angabe der verwendeten Telefonnummer sowie der Vertragsdaten nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität bzw. falsche Urkunden verwendet worden wären.