Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.), dass weder die kollegiale Anrede, noch die spontane Herausgabe der eigenen Mobiltelefonnummer durch G. an den verdeckten Fahnder ein Vertrauensverhältnis zu begründen vermag, da es üblich ist, dass Drogenhändler ihren Kunden ihre Telefonnummer mitteilen, um Kontaktaufnahmen für weitere Verkäufe sicherzustellen. Betreffend das durch den verdeckten Fahnder verwendete Mobiltelefon ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – diesbezüglich keine Verwendung einer Legende erkennbar ist und der verdeckte Fahnder denn auch explizit dahingehend instruiert wurde, keine Legende verwenden zu dürfen (vgl. UA act. 344 f.).