Sodann ist der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflichten (vgl. GA act. 534; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.), dass weder die kollegiale Anrede, noch die spontane Herausgabe der eigenen Mobiltelefonnummer durch G. an den verdeckten Fahnder ein Vertrauensverhältnis zu begründen vermag, da es üblich ist, dass Drogenhändler ihren Kunden ihre Telefonnummer mitteilen, um Kontaktaufnahmen für weitere Verkäufe sicherzustellen.