Insgesamt haben fünf persönliche Treffen stattgefunden, wobei die zwei ersten Treffen lediglich mit H. stattgefunden haben, nicht jedoch mit G., mit welchem es insgesamt zu drei Treffen gekommen ist. Dies vermag keine Qualifikation der verdeckten Fahndung als verdeckte Ermittlung zu begründen. Dass verdeckte Fahndungen denn auch länger dauern können, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in Art. 298b Abs. 2 StPO, wonach eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung nach der Dauer von einem Monat zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft bedarf.