2.4.3.3. Dass es sich vorliegend um eine verdeckte Fahndung, nicht jedoch um eine verdeckte Ermittlung handelt, ergibt sich einerseits daraus, dass der verdeckte Fahnder zu G. kein Vertrauensverhältnis aufgebaut, sondern jeweils nur zum Zweck des Erwerbs von Crystal Meth Kontakt aufgenommen hat. Dies geht aus den zwischen G. und dem verdeckten Fahnder versendeten «WhatsApp»-Nachrichten hervor (vgl. Verfahren ST.2019.7, G.: UA act. 191 ff.). Weiter gegen das Vorliegen einer verdeckten Ermittlung spricht die Tatsache, dass G. insgesamt vier Personen Crystal Meth und sechs bis sieben Personen Heroin verkauft hat (vgl. Verfahren ST.2019.7, G.: GA act. 368; 296; 327).