Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verlängerte die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung um weitere drei Monate bis zum 17. April 2018 (Verfahren ST.2019.7, G.: UA act. 194). Dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach die verdecke Fahndung aufgrund der fehlenden Verlängerung am 25. Januar 2018 abgelaufen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Gemäss dem Amtsbericht vom 21. Februar 2018 habe der verdeckte Fahnder seit dem 9. Dezember 2017 einige Male Kontakt per «WhatsApp» mit G. gehabt. Da dieser jedoch nur sehr sporadisch geantwortet habe, sei es bis zum 21. Februar 2018 zu keinem persönlichen Treffen mehr gekommen.