Da es jedoch den Behörden obliegen würde, die entsprechenden Anhaltspunkte zu entkräften und solches vorliegend nicht gelungen sei, müsse die von der Staatsanwaltschaft angeordnete «verdeckte Fahndung» als verdeckte Ermittlung qualifiziert werden, mit der Konsequenz, dass die gewonnenen Erkenntnisse mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien. Schliesslich seien die Beweismittel auch deshalb unverwertbar, weil der verdeckte «Fahnder» über die staatsanwaltschaftliche Genehmigung bis zum 26. Januar 2018 hinaus Ermittlungen getätigt habe, wie sich aus dem Amtsbericht vom 21. Februar 2018 ergebe (GA act. 461 ff.; Plädoyer des Verteidigers Rz. 9 ff.;