Ob die Ermittlungen tatsächlich den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bezweckten bzw. solches gar gelungen sei, könne im Übrigen nicht überprüft werden, da die Dokumentation der Kontakte zwischen G. und dem verdeckten Fahnder in den Akten offensichtlich unvollständig sei. Da es jedoch den Behörden obliegen würde, die entsprechenden Anhaltspunkte zu entkräften und solches vorliegend nicht gelungen sei, müsse die von der Staatsanwaltschaft angeordnete «verdeckte Fahndung» als verdeckte Ermittlung qualifiziert werden, mit der Konsequenz, dass die gewonnenen Erkenntnisse mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien.