der Kontaktaufnahme des verdeckten Fahnders mit G., der Dauer des Kontaktes und dem kollegialen Umgangston Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vertrauensvolle und über den blossen Drogenkauf hinausgehende Beziehung bestanden habe. Ob die Ermittlungen tatsächlich den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bezweckten bzw. solches gar gelungen sei, könne im Übrigen nicht überprüft werden, da die Dokumentation der Kontakte zwischen G. und dem verdeckten Fahnder in den Akten offensichtlich unvollständig sei.