2.4. 2.4.1. Die Beschuldigte begründet den von ihr mit Berufung beantragten vollumfänglichen Freispruch damit, dass aus den Akten nicht hervorgehe, wie G. habe identifiziert werden können und deshalb sämtliche darauf erhobenen Beweise unverwertbar seien. Ihre Identifizierung im Rahmen der verdeckten Fahndung gegen G. stelle einen klassischen Zufallsfund dar. Sodann könne den Akten weder entnommen werden, auf wen das Mobiltelefon des Fahnders gelautet habe, noch um welche Telefonnummer es sich handelte. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Registrierung unter Verwendung fingierter Urkunden erfolgt und damit der Bildung einer Legende gedient habe. Weiter würden mit der Art und Weise