lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, in die Schweiz einführt und anschliessend an Konsumenten veräussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 14. Dezember 2014 E. 10.4.3). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit.