Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche und damit zusammenhängend gegen die Strafe sowie die Einziehungen. Weiter beantragt sie eine Haftentschädigung von Fr. 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Februar 2019. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich die Beschuldigte rechtsgültig Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.