5. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2021 beantragte die Beschuldigte, sie sei vollumfänglich freizusprechen. Weiter beantragte sie, ihr seien die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte, mit Ausnahme der sichergestellten Substanzen, herauszugeben. Sodann sei ihr eine Haftentschädigung von Fr. 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Februar 2019 auszurichten. 6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A. fand am 4. Mai 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: