3. Das Urteil wurde der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten am 23. November 2020 zugestellt. Die Beschuldigte meldete am 3. Dezember 2020 die Berufung an. Eine Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist nicht aktenkundig. 4. Am 16. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine als «Berufungserklärung» bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie beantragte, die Beschuldigte sei des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG schuldigzusprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren und einer Busse von Fr 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu verurteilen.