Der Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 5'313.00. 8. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Matthias Fricker, […], der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'707.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber.