6.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert eingezogen: - CHF 100.20 6.5. Die eingezogenen Vermögenswerte werden in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen herangezogen: - Gerichtskosten gemäss Ziffer 7. - Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 8. Eine allfällige Restanz wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Verfahrens herausgegeben.