4. Der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17.09.2015 für eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20.04.2017 für 150 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.