3.2. Die Haft von 63 Tagen (21.02.2018 - 24.04.2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 18 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 18 Monate abzüglich 63 Tage aus. -3-