Das Gericht beschliesst einstimmig: Das Verfahren betreffend Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG wird infolge Verjährung für den Zeitraum vom 26.09.2016 bis 19.11.2017 eingestellt (Anklageziffer I.4.). Das Gericht erkennt einstimmig: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG (Anklageziffer I.4.)