9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00, werden im Umfang von 2/3, d. h. Fr. 1'074.65, dem Privatkläger auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Sie werden mit dem vom Privatkläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 9.2. Der Privatkläger wird für das obergerichtliche Verfahren im Umfang von 1/3 der richterlich auf Fr. 1'220.25 (inkl. MwSt. von Fr. 87.25 und Auslagen) festgesetzten Entschädigung, d. h. mit Fr. 406.75 aus der Staatskasse entschädigt. Im Übrigen hat er seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.