7. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'147.00 (inkl. MwSt. von Fr. 81.99 und Auslagen) auszurichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine erstinstanzlichen Parteikosten selber.