5. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 33.50 c) den Spesen von Fr. 294.00 d) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 2'627.50 Dem Beschuldigten werden die Gerichts- und Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamtbetrag von Fr. 2'627.50 auferlegt. - 12 -