3. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 240.00, d.h. total Fr. 4'800.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 4. (in Rechtskraft erwachsen) Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.