2. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüglich der Wörter "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessiputzer") - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB