5.2. Der Privatkläger ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren im Umfang von 1/3 zu entschädigen. Eine Kostennote hat der Privatkläger nicht eingereicht. Für seinen gesamten Aufwand im Berufungsverfahren, inklusive der rund fünfseitigen Berufungsschrift (ohne Deckblatt) ist ein Aufwand von 5 Stunden à Fr. 220.00, d. h. Fr. 1'100.00, zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 87.25), d. h. insgesamt Fr. 1'220.25, angemessen. Davon sind dem Privatkläger Fr. 406.75 zu ersetzen.