5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, womit die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Privatkläger aufzuerlegen und im Umfang von 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen sind.