Insgesamt ist dem Privatkläger von den geltend gemachten 11.75 Stunden für die Opfervertretung ein Aufwand von gerundet 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, d. h. insgesamt Fr. 990.00 zu entschädigen. Hinzu kommt die Hälfte der geltend gemachten, den praxisgemässen Ansatz von 3 % um mehr als 1 % übersteigenden, effektiven Spesen von 149.75, d. h. Fr. 74.90 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 81.99. Es ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'147.00, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zu entrichten hat (Art. 433 Abs. 1 StPO).