Der Privatkläger hat den Aufwand für die Hauptverhandlung auf 4.5 Stunden geschätzt (Position vom 5. Januar 2021). Von der Differenz von 2.84 Stunden (4.5 Stunden ./. 1.66 Stunden) entfällt die Hälfte auf das Verfahren betreffend die Opfervertretung (ST.2020.61) und die Hälfte auf die Strafverteidigung (ST.2020.59), womit weitere 1.42 Stunden wegfallen.