4.2.2. Nach § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert, in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Diese Entschädigung gilt auch für die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess (§ 9 Abs. 3 AnwT).