Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung betreffend die Ausdrücke "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessiputzer", wegen Tätlichkeiten und wegen versuchter einfacher Körperverletzung (alles Antragsdelikte) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Beschimpfung wurde der Beschuldigte teilweise und vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung ganz freigesprochen. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert. Im Strafpunkt obsiegt der Privatkläger damit teilweise, wofür er angemessen zu entschädigen ist.