Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen und der Genugtuungsanspruch des Privatklägers ist mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.). 4. 4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist.