Der Beschuldigte wurde ausserdem wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers verurteilt, weil er einen Stein durch das geöffnete Fenster in das Wohnzimmer des Privatklägers geworfen habe. Dass der Privatkläger durch den Steinwurf in seiner körperlichen oder psychischen Integrität verletzt worden ist, geht aus seinen Vorbringen (Berufungsbegründung sowie Zivilklage vom 5. Januar 2021) nicht hervor; -9- solches ist auch nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist keine Genugtuung geschuldet.