Die Ausdrücke, mit denen der Beschuldigte den Privatkläger am 6. und 7. Mai 2019 sowie am 1. Juni 2019 beschimpft hat, sind beleidigend, weshalb er dafür verurteilt wurde. Die vom Beschuldigten verwendeten Beschimpfungen waren geeignet, um beim Privatkläger – zumindest vorübergehend – verschiedene negative Emotionen auszulösen. Inwiefern dem Privatkläger durch die Beschimpfung mit diesen Ausdrücken aber eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit widerfahren sein soll, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich.