Ebenfalls nicht Gegenstand der Verurteilung vom 17. Februar 2021 und somit keine Grundlage für Genugtuungsansprüche bilden die angeblichen Informationen, welche der Beschuldigte verbreitet haben und welche D. ihrer Schwester E. weitererzählt haben soll (vgl. Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, VA act. 231).