Ausserdem schildert er die Familiensituation aus seiner Sicht und er führt Vorkommnisse mit dem Privatkläger aus den letzten zwei Jahren auf. Da der Inhalt des Lebenslaufs jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung vom 17. Februar 2021 bildet, ist nicht ersichtlich, warum dem Privatkläger deshalb eine Genugtuung zustehen sollte (vgl. Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, VA act. 231). Ebenfalls nicht Gegenstand der Verurteilung vom 17. Februar 2021 und somit keine Grundlage für Genugtuungsansprüche bilden die angeblichen Informationen, welche der Beschuldigte verbreitet haben und welche D. ihrer Schwester E. weitererzählt haben soll (vgl. Ziff.