3.2. Der Beschuldigte wurde wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers durch die Ausdrücke "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessiputzer" verurteilt. Der Privatkläger verweist zur Begründung der Verletzung seiner Persönlichkeit auf den vom Beschuldigten verfassten Lebenslauf über ihn (vgl. UA act. 92 f. bzw. act. 144 f.). Der Beschuldigte zählt im Lebenslauf vom 10. April 2019/11. Juni 2019 einerseits Etappen aus dem Leben des Privatklägers auf. Ausserdem schildert er die Familiensituation aus seiner Sicht und er führt Vorkommnisse mit dem Privatkläger aus den letzten zwei Jahren auf.