einen Angriff gegen seine Menschwürde dar (Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, VA act. 230 bis 233). Gemäss der Vorinstanz bewirkten die Beschimpfungen seitens des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers keine genügend schwerwiegende immaterielle Unbill, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Ausserdem sei auch der Privatkläger wegen Beschimpfung schuldig gesprochen worden. Zudem sei der Beschuldigte [recte: es muss der Privatkläger gemeint sein, was aus dem Kontext und dem Verweis auf E. 2.4. des vorinstanzlichen Urteils hervorgeht] ebenfalls für das schlechte familiäre Klima verantwortlich (vorinstanzliches Urteil E. 5).