3. 3.1. Der Privatkläger verlangt berufungsweise eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz beantragte er noch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00. Bei den Ehrverletzungen seitens des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers handle es sich nicht mehr um oberflächliche alltägliche Ehrverletzungen. Er sei durch den vom Beschuldigten verfassten Lebenslauf in seiner persönlichen und bis zu einem gewissen Grad auch sexuellen Integrität herabgesetzt worden. Dies stelle einen schwerwiegenden Angriff auf alle wesentlichen Aspekte seiner Persönlichkeit und -8-