Insgesamt kann der Beschuldigte für die Beschädigung am Fahrrad des Privatklägers – strafrechtlich – nicht verantwortlich gemacht werden. Die Sache ist auch nicht spruchreif. Die Zivilforderung in Höhe von Fr. 38.00 ist folgerichtig auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b/d StPO) und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.