1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschliesslich die Zivilforderung (inkl. Genugtuungsforderung) und die Entschädigungsfolgen des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziffern 6 und 9 angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger ist zur Anfechtung des Entscheids über die Zivil- und Entschädigungsfolgen legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kommt das schriftliche Berufungsverfahren zur Anwendung.