«Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Schadenersatz zu bezahlen von Fr. 38.00 für den Schaden am Fahrrad, Fr. 3'957.70 für die erstinstanzlichen Anwaltskosten und eine Genugtuung auszurichten von Fr. 1'000.00.» 2. Dispositivziffer 9 des Urteils vom 17.02.2021 des Strafgerichtspräsidiums Laufenburg im Verfahren ST.2020.61 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse, im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren.