4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Wird die Busse gemäss Ziff. 3.2. schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 6. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.