3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt, teilweise als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB.