3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 38.00 an Schadenersatz für den Schaden am Fahrrad zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'957.70 an die Anwaltskosten zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen von Fr. 5'000.00. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. 2.3. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage -5-